Geschäftsordnung

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Oberer Lechgau-Verband

Sitz Füssen

Geschäftsordnung


Absatz 1: Gauschiedsgericht

 1.1    

Das Gauschiedsgericht besteht aus einem Vorsitzenden und zwei Beisitzern. Der Vorsitzende wird vom Gauausschuss gewählt und muss Gauausschussmitglied sein. Die Beisitzer werden von Fall zu Fall vom Gauvorstand (siehe Satzung § 4) bestimmt. Wird von den Streitteilen einer der Beisitzer abgelehnt, kann der Gauvorstand auf Antrag einen Ersatzmann bestimmen.

 1.2

Die Aufgabe des Gauschiedsgerichtes ist die Schlichtung von Streitigkeiten zwischen Gauvereinen unter sich und zwischen Gauvereinen und deren Mitglieder, soweit es sich um Interessen der Gauvereine handelt.

 1.3

Das Gauschiedsgericht hat seine Entscheidung nach allgemein gültigen Rechtsgrundsätzen unter besonderer Berücksichtigung der betreffenden Vereinssatzungen, der Gausatzung und der Richtlinien des Bayerischen Trachtenverbandes zu treffen.

 1.4

Die Tätigkeit der Mitglieder des Gauschiedsgericht ist ehrenamtlich. Entstehende Kosten wie Fahrgelder, Postauslagen sind von beiden Streitteilen in jedem Fall zur Hälfte zu erstatten, ohne dass dabei in Betracht zu beziehen ist, wer in einem Streit Recht bekommt.

 

Absatz 2: Richtlinien für Gau- und Heimatfeste

 

 2.1    

Die Anträge für Gau- und Heimatfeste sind schriftlich an den Oberen Lechgau-Verband zu stellen.

 2.2

Bei Gaufesten ist der Gauausschuss 10 bis 12 Wochen vor dem Fest zu einer Aussprache einzuladen.

 2.3

Frühzeitige Zelt- und Saalbestellung bei geplanten Festlichkeiten oder Veranstaltungen ist erforderlich.

 2.4

Bühnen- und Podiumgrößen für Veranstaltungen im Zelt: Fest-Bühne 150 m² 

 2.5

Alle Gauveranstaltungen sind im Einvernehmen mit den zuständigen Sachgebietsleitern und dem Gauausschuss durchzuführen. 

 2.6

Der veranstaltende Verein des Gaufestes muss im folgenden Jahr das Jugend- und Aktiv-Gaupreisplatteln durchführen. Für das Preisplatteln sind zwei Räume zur Verfügung zu stellen. Die Termine für Heimatfeste sind mit der Gauvorstandschaft abzusprechen. Das Gaufest ist vorrangig. Ein Jubiläums- oder Heimatfest eines Trachtenvereins kann bis zwei Wochen vor dem Gaufest veranstaltet werden. 

 2.7

Abgaben an die Gaukasse

Bei Gaufestlichkeiten werden die Abgaben jedes Jahr an der Vorständetagung neu festgelegt. 

 2.8

Abrechnung durch Gaukassier: 

Gau- und Heimatliedersingen 

Entschädigung der Sänger und Musikanten 

Adventsingen                                

Entschädigung der Sänger und Musikanten 

Volkstanz 

Entschädigung der Sänger und Musikanten
 

Fahnenweihe und Heimatfeste 

Freiwillige Abgabe an die Gaukasse 

 2.9     

Eintrittspreise

Bei Gauveranstaltungen wird der Eintrittspreis mit der Gauvorstandschaft abgesprochen.

 



Absatz 3: Erweiterter Gauausschuss

 

 3.1     

Der 2. Gaujugendleiter (gewählt aus dem Gauausschuss). 

 3.2

Der 2. Gaumusikwart (gewählt von den Vereinsmusikwarten).       

 3.3 

2 Revisoren (gewählt von der Gauversammlung). 

 3.4 

Internet-Beauftragter (gewählt von der Gauversammlung). 

 


Absatz 4: Wengenmeier-Stiftung

 

 4.1     

Siehe Stiftungs-Satzung 

     


Absatz 5: Verschiedenes

 

 5.1       

Träger und Begleiter der Gaustandarte

Der 2. Gauvorplattler mit Begleiter seines Vereines. 

 5.2 

Träger der Wallfahrtsstange

Der 1. Vorstand oder dessen Vertreter mit 2 Begleiter von dem Verein der in diesem Jahr das Gaufest durchführt. 

 5.3 

Musik bei der Generalversammlung

Für die musikalische Gestaltung des Kirchzuges und der Hl. Messe bei der Jahreshauptversammlung hat der veranstaltende Verein des diesjährigen Gaufestes zu sorgen. 

 
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