Brauchtum

Maibaumaufstellen

Traditionsgemäß wird der Maibaum durch den Trachtenverein in Lechbruck aufgestellt.

Bereits im Jahr 1937 wurde erstmals versucht einen Maibaum in Lechbruck zu errichten. Der wurde allerdings den Überlieferungen zufolge durch die Premer gestohlen. Darüber kam man so zum Streit, daß die Premer den Baum zu Brennholz verarbeitet haben.
Erst 40 Jahre später hat der Trachtenverein auf Anregung seines Mitgliedes Geiger Ferdl dann einen Maibaum aufgestellt.

Die jeweiligen Stifter des Baumes waren:
Zweipfarrwald (1977)
Michl Wiedemann (1985)
Kondl Enzensberger (1992)
Bozenmeier (1999)
Anton Ott (2006)
Gemeinde Lechbruck - Falchen (2011)
Gemeinde Lechbruck - Baderwäldlesee (2016)
Gemeinde Lechbruck (2023)


Ausklappbare Paragraphen

Tracht

Wann wird die Tracht getragen?

Festtracht

Die Festtracht (ugs. Volltracht) wird zu folgenden Anlässen getragen:

  • Öffentliche Gauveranstaltungen (bspw. Gaufeste, Gauwallfahrt, Gauversammlungen, Gausingen, Gaupreisplatteln)
  • Hohe kirchliche Feiertage (bspw. Ostern, Pfingsten, Fronleichnam, Christi Himmelfahrt, Weihnachten)
  • Wichtige Feste im Verein (bspw. Hochzeiten, Geburtstage, Jubiläen)
  • Tanzauftritte

Halbtracht

Die Halbtracht wird zu folgenden Anlässen getragen:

  • Gau-Interne Proben (bspw. Jugendleiter-, Vorplattler- und Teilgruppenproben)
  • Nach Absprache

Vereinstracht

Die Vereinstracht wird zu folgenden Anlässen getragen:

  • Bei Bewirtung durch den Verein (bspw. Kathreintanz, Bürgerversammlung)
  • Nach Absprache

Trauertracht

Die Trauertracht wird zu folgenden Anlässen getragen:

  • Beerdigungen
  • Nach Absprache
  • Nach persönlicher Trauer



Ausklappbare Abschnitte

Chronik

Gründungsgeschichte

Schon im Jahr 1914 wurde in unserem Heimatdorfe der sehnlichste Wunsche nach einem Trachtenverein gehegt. Aber leider kam der große Weltkrieg heran und zerstreute die damaligen Interessenten.

Nach 7-jährigem Stillschweigen ist es am 29. Juni 1921 achtzehn Interessenten, 16 Herren und 2 Damen, gelungen einen G.T.E. Verein zu gründen. Besagte Gründungsmitglieder hießen:

Vereinsausschuss:

Weiß Josef1. Vorstand
Leitner MaxKassier
Scheiber KasparSchriftführer
Riegg Georg1. Vorplattler
Heißerer Georg2. Vorplattler

weitere Gründungsmitglieder:

Mayer WilhelmOtt GeorgSchuster Johann
Prex LudwigStickl GregorSchuster Kornel
Ott JosefOtt UlrichLeitner Josef
Pfanzelt FranzBucher AntonSchön Karolina
Mayer Anna 

Vorstände

Liste über die Vorstände des Heimat- und Trachtenvereins "Edelweiß" Lechbruck:

Weiß Josefvon 1921 bis 1922 
Traubl Andreasvon 1922 bis 1925 
Scheiber Kasparvon 1925 bis 1927 
Erhard Georgvon 1927 bis 1928 
Knittel Leopoldvon 1928 bis 1929 
Erhard Georgvon 1929 bis 1939 
Köpf Wolfgangvon 1939 bis 1940(Stellvertreter im II. Weltkrieg)
Heißerer Georgvon 1940 bis 1947 
Müller Adolfvon 1947 bis 1968 
Mayrock Blasiusvon 1968 bis 1972 
Müller Rudolfvon 1972 bis 


Ausklappbare Paragraphen

Satzung

§ 1 Name, Sitz und Zweck des Vereins

1. Der Verein nennt sich Trachten- und Heimatverein "Edelweiß" Lechbruck, Sitz Lechbruck am See, Vereinslokal Gasthaus Holler.

Der Verein ist im Vereinsregister eingetragen.

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

2. Zweck des Vereins ist die Erhaltung und das Tragen der Tracht, die Erhaltung und Förderung der Heimatliebe, die Pflege von Volksmusik, Volksgesang, Volkstanz, Laienspiel, des Schuhplattelns und der heimischen Mundart, die Erhaltung der guten alten Sitten und Bräuche, die gesellige Unterhaltung und die Bewahrung der natürlich gewachsenen heimischen Umwelt vor schädlichen und artfremden Einflüssen.

Des weiteren ist die Jugend zu fördern und in die Tätigkeitsbereiche des Vereins

Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.

Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 2 Mitgliedschaft

1. Einteilung der Mitglieder:

Die Mitglieder teilen sich ein in

a) aktive Mitglieder

b) passive Mitglieder

c) Ehrenmitglieder

Mitglieder

a) Aktives Mitglied ist, wer eine vollständige Tracht besitzt, zu gegebenen Anlässen trägt und sich am Vereinsleben aktiv beteiligt.

b) Passives Mitglied ist jedes sonstige Mitglied

c) Die Ernennung von Ehrenmitgliedern bleibt der Vorstandschaft überlassen. Als Ehrenmitglied werden nur Mitglieder (Männer und Frauen) ernannt, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben.

2. Aufnahme:

Mitglied des Vereins kann jeder werden, der das 17. Lebensjahr vollendet hat und Sinn und Zweck des Vereins anerkennt.

Die Aufnahme erfolgt durch Beschluss der Vorstandschaft.

Aufnahmegebühr wird erhoben.

3. Rechte und Pflichten:

Jedes Mitglied hat in allen Mitgliederversammlungen Sitz und Stimme, sowie das Recht, an den 1. und 2. Vorstand und an die Mitgliederversammlung Anträge zu stellen.

Die Mitglieder verpflichten sich, den Verein in seinen sich gesetzten Aufgaben nach besten Kräften zu unterstützen und zu fördern und die in der Mitgliederversammlung beschlossenen Mitgliederbeiträge zu zahlen.

Ehrenmitglieder sind beitragsfrei

4. Ende der Mitgliedschaft:

a) Tod

b) Austritt

Der Austritt kann jederzeit durch schriftliche Anzeige an den 1. und 2. Vorstand erfolgen. Noch bestehende Verpflichtungen gegenüber dem Verein sind vorher zu bereinigen. Vereinseigentum ist heraus zu geben.

c) Ausschluss

Die Ausschließung erfolgt durch die Vorstandschaft bei Zuwiderhandlung gegen die Bestrebungen des Vereins, bei unehrenhafter Handlungsweise oder bei Schuldung des Mitgliedsbeitrags länger als 1 Jahr. Eine Berufung ist dem Ausgeschlossenen bei der nächsten Mitgliederversammlung gestattet.

§ 3 Organe des Vereins

1. Die Vorstandschaft
2. Der Vereinsausschuss
3. Die Mitgliederversammlung
1. Die Vorstandschaft besteht aus:

dem 1. Vorstand

dem 2. Vorstand

dem 1. Schriftführer

dem 1. Kassier

dem 1. Vorplattler

Der 1. und 2. Vorstand wird auf die Dauer von zwei Jahren von der Mitgliederversammlungper Stimmzettel gewählt.

Die restliche Vorstandschaft und der Vereinsausschuss werden beider Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren per Akklamation gewählt.

Sind mehr als ein Bewerber für ein Amt vorgeschlagen, wird per Stimmzettel gewählt.

Die gesamte Vorstandschaft bleibt so lange im Amt, bis eine neue Vorstandschaft ordnungsgemäß gewählt ist, längstens jedoch eine weitere Wahlperiode.

Wird in dieser Zeit keine neue Vorstandschaft gefunden, löst sich der Verein auf.

Der 1. und 2. Vorstand leiten und vertreten den Verein nach innen und außen, gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des § 26 BGB.

Jeder ist für sich allein vertretungsberechtigt.

Für Mitglieder, die währen der Amtsperiode ausscheiden, kann die Vorstandschaft und der Vereinsausschuss Ersatzmitglieder bestellen.

Der Vereinsausschuss hat die Aufgabe, die Vorstandschaft zu unterstützen und seine Sachbereiche selbständig auszuführen.

Der Ausschuss wird durch den 1. und 2. Vorstand einberufen.

Der jeweilige Vorstand leitet die Versammlung.

2. Der Vereinsausschuss besteht aus:

der Vorstandschaft sowie

dem 2. Kassier

dem 2. Vorplattler

dem 1. Jugendleiter

dem 2. Jugendleiter

dem 2. Schriftführer

der 1. Mädlevertreterin

2 Beisitzern

dem Inventarverwalter

dem Musikwart

dem Trachtenwart

Die zwei Revisoren bestimmt die Versammlung.

3. Mitgliederversammlung

Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Kalenderjahr statt.

Die Einladung erfolgt durch die Vorstandschaft durch Aushang an den von der Gemeindevorgesehenen Aushängetafeln sowie Veröffentlichung im Lokalanzeiger der Allgäuer Zeitung und zwar 1 Woche vor Beginn der Versammlung.

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb von 2 Wochen einzuberufen, wenn die Vorstandschaft oder der Vereinsausschuss es beschließt oder ¼ der Mitglieder dies verlangt.

Die Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Sie entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit.

Über die Mitgliederversammlung, sowie die Ausschusssitzungen ist jeweils ein Protokoll zu fertigen, welches vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterschreiben ist.

§ 4 Haftung

Der Verein haftet nicht für Schäden oder Verluste, die Mitglieder bei Veranstaltungen erleiden, soweit sie nicht von Versicherungen abgedeckt sind.
Dasselbe gilt auch für Vorbereitungen aller Arten von Veranstaltungen.

§ 5 Vereinsauflösung

Die Vereinsauflösung kann nur in einer dafür einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden.
Der Auflösungsbeschluss muss ¾ Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder aufweisen.
Diese Mitgliederversammlung hat die Liquidatoren zu bestellen, die dann die laufenden Geschäfte abzuwickeln haben.
Bei Auflösung des Vereins fällt das Vermögen an die Gemeinde Lechbruck am See, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne der Satzungzu verwenden hat.

§ 6 Inkrafttreten der Satzung

Diese Satzung tritt in Kraft am Tage ihrer durch die Mitgliederversammlung erteilten Genehmigung.
Lechbruck am See, den 08.04.2001
Die Genehmigung durch die Mitgliederversammlung erfolgte am 31.05.2001
Die Eintragung ins Vereinsregister des Amtsgerichts Kaufbeuren erfolgte am 06.07.2001
Die Vorstandschaft
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