Satzung Edelweiss Lechbruck

§ 1

Name, Sitz und Zweck des Vereins
 

 
  1. Der Verein nennt sich Trachten- und Heimatverein "Edelweiß" Lechbruck, Sitz Lechbruck am
    See, Vereinslokal Gasthaus Holler.
    Der Verein ist im Vereinsregister eingetragen.
    Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne
    "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
     

  2. Zweck des Vereins ist die Erhaltung und das Tragen der Tracht, die Erhaltung und Förderung
    der Heimatliebe, die Pflege von Volksmusik, Volksgesang, Volkstanz, Laienspiel, des
    Schuhplattelns und der heimischen Mundart, die Erhaltung der guten alten Sitten und Bräuche,
    die gesellige Unterhaltung und die Bewahrung der natürlich gewachsenen heimischen Umwelt
    vor schädlichen und artfremden Einflüssen.
    Des weiteren ist die Jugend zu fördern und in die Tätigkeitsbereiche des Vereins einzuführen.
    Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.
    Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des
    Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder
    erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch
    Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder unverhältnismäßig hohe
    Vergütungen begünstigt werden.

 



§ 2

Mitgliedschaft
 

 
  1. Einteilung der Mitglieder:

    Die Mitglieder teilen sich ein in

    a) aktive Mitglieder
    b) passive Mitglieder
    c) Ehrenmitglieder

    Mitglieder
    a)
    Aktives Mitglied ist, wer eine vollständige Tracht besitzt, zu gegebenen Anlässen trägt und
    sich am Vereinsleben aktiv beteiligt.
    b)
    Passives Mitglied ist jedes sonstige Mitglied
    c)
    Die Ernennung von Ehrenmitgliedern bleibt der Vorstandschaft überlassen. Als Ehrenmitglied
    werden nur Mitglieder (Männer und Frauen) ernannt, die sich um den Verein besonders
    verdient gemacht haben.
     

  2. Aufnahme

    Mitglied des Vereins kann jeder werden, der das 17. Lebensjahr vollendet hat und Sinn und
    Zweck des Vereins anerkennt.
    Die Aufnahme erfolgt durch den Beschluss der Vorstandschaft.
    Aufnahmegebühr wird erhoben.
     

  3. Rechte und Pflichten

    Jedes Mitglied hat in allen Mitgliederversammlungen Sitz und Stimme, sowie das Recht,
    an den 1. und 2. Vorstand und an die Mitgliederversammlung Anträge zu stellen.
    Die Mitglieder verpflichten sich, den Verein in seinen sich gesetzten Aufgaben nach
    besten Kräften zu unterstützen und zu fördern und die in der Mitgliederversammlung
    beschlossenen Mitgliederbeiträge zu zahlen.
    Ehrenmitglieder sind beitragsfrei
     

  4. Ende der Mitgliedschaft

    a) Tod

    b) Austritt

    Der Austritt kann jederzeit durch schriftliche Anzeige an den 1. und 2. Vorstand erfolgen.
    Noch bestehende Verpflichtungen gegenüber dem Verein sind vorher
    zu bereinigen. Vereinseigentum ist heraus zu geben.

    c) Ausschluss

    Die Ausschließung erfolgt durch die Vorstandschaft bei Zuwiderhandlung gegen die
    Bestrebungen des Vereins, bei unehrenhafter Handlungsweise oder bei
    Schuldung des Mitgliedsbeitrags länger als 1 Jahr. Eine Berufung ist dem
    Ausgeschlossenen bei der nächsten Mitgliederversammlung gestattet.
     

 



§ 3

Organe des Vereins
 

 
  1. die Vorstandschaft

  2. der Vereinsausschuss

  3. die Mitgliederversammlung

 
  1. die Vorstandschaft besteht aus:

    dem 1. Vorstand
    dem 2. Vorstand
    dem 1. Schriftführer
    dem 1. Kassier
    dem 1. Vorplattler

    Der 1. und 2. Vorstand wird auf die Dauer von zwei Jahren von der Mitgliederversammlung
    per Stimmzettel gewählt. Die restliche Vorstandschaft und der Vereinsausschuss werden bei
    der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren per Akklamation gewählt. Sind
    mehr als ein Bewerber für ein Amt vorgeschlagen, wird per Stimmzettel gewählt.
    Die gesamte Vorstandschaft bleibt so lange im Amt, bis eine neue Vorstandschaft
    ordnungsgemäß gewählt ist, längstens jedoch eine weitere Wahlperiode. Wird in dieser Zeit
    keine neue Vorstandschaft gefunden, löst sich der Verein auf.
    Der 1. und 2. Vorstand leiten und vertreten den Verein nach innen und außen, gerichtlich
    und außergerichtlich im Sinne des § 26 BGB. Jeder ist für sich allein vertretungsberechtigt.
    Für Mitglieder, die währen der Amtsperiode ausscheiden, kann die Vorstandschaft und der
    Vereinsausschuss Ersatzmitglieder bestellen. Der Vereinsausschuss hat die Aufgabe, die
    Vorstandschaft zu unterstützen und seine Sachbereiche selbständig auszuführen. Der Ausschuss
    wird durch den 1. und 2. Vorstand einberufen. Der jeweilige Vorstand leitet die Versammlung.
     

  2. Der Vereinsausschuss besteht aus:

    der Vorstandschaft sowie
    dem 2. Kassier
    dem 2. Vorplattler
    dem 1. Jugendleiter
    dem 2. Jugendleiter
    dem 2. Schriftführer
    der 1. Mädlevertreterin
    2 Beisitzern
    dem Inventarverwalter
    dem Musikwart
    dem Trachtenwart

    Die zwei Revisoren bestimmt die Versammlung.
     

  3. Mitgliederversammlung

    Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Kalenderjahr statt. Die
    Einladung erfolgt durch die Vorstandschaft durch Aushang an den von der Gemeinde
    vorgesehenen Aushängetafeln sowie Veröffentlichung im Lokalanzeiger der Allgäuer
    Zeitung und zwar 1 Woche vor Beginn der Versammlung.
    Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb von 2 Wochen einzuberufen,
    wenn die Vorstandschaft oder der Vereinsausschuss es beschließt oder ¼ der Mitglieder
    dies verlangt. Die Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden
    Mitglieder beschlussfähig. Sie entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit.
    Über die Mitgliederversammlung, sowie die Ausschusssitzungen ist jeweils ein Protokoll
    zu fertigen, welches vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu
    unterschreiben ist.

 



§ 4

Haftung
 

Der Verein haftet nicht für Schäden oder Verluste, die Mitglieder bei Veranstaltungen erleiden, soweit
sie nicht von Versicherungen abgedeckt sind. Dasselbe gilt auch für Vorbereitungen aller
Arten von Veranstaltungen.
 



§ 5

Vereinsauflösung
 

Die Vereinsauflösung kann nur in einer dafür einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen
werden. Der Auflösungsbeschluss muss ¾ Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder aufweisen.
Diese Mitgliederversammlung hat die Liquidatoren zu bestellen, die dann die laufenden Geschäfte
abzuwickeln haben. Bei Auflösung des Vereins fällt das Vermögen an die Gemeinde Lechbruck am
See, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne der Satzung
zu verwenden hat.



§ 6

Inkrafttreten der Satzung
 

Diese Satzung tritt in Kraft am Tage ihrer durch die Mitgliederversammlung erteilten Genehmigung.

Lechbruck am See, den 08.04.2001

Die Genehmigung durch die Mitgliederversammlung erfolgte am 31.05.2001

Die Eintragung ins Vereinsregister des Amtsgerichts Kaufbeuren erfolgte am 06.07.2001

Die Vorstandschaft

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