Satzung des Gebirgs-Trachten-Erhaltungs-Vereins "D' Waldbergler" Roßhaupten e.V.

vom 15. Dezember 1996 in der Fassung vom 08.01.2011

Inhalt:

§ 1 - Name und Sitz
§ 2 - Zugehörigkeit
§ 3 - Zweck des Vereins
§ 4 - Mitgliedschaft
§ 5 - Rechte und Pflichten der Mitglieder
§ 6 - Ende der Mitgliedschaft
§ 7 - Aufnahmegebühr und Mitgliedsbeiträge
§ 8 - Organe des Vereins
§ 9 - Vorstandschaft
§ 10 - Vereinsausschuß
§ 11 - Mitgliederversammlung
§ 12 - Wahl der Fahnensektion
§ 13 - Auflösung des Vereins, Wegfall des bisherigen Zwecks
§ 14 - Gerichtsstand und Erfüllungsort
§ 15 - Sonstiges, Schlußvorschriften

 

§ 1 - Name und Sitz 

(1) Der Verein führt den Namen "Gebirgstrachtenerhaltungsverein D' Waldbergler e.V." - nachfolgend kurz "Verein" genannt.
(2) Der Verein ist im Vereinsregister eingetragen.
(3) Örtlicher Vereinssitz ist Roßhaupten.
(4) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

 

§ 2 - Zugehörigkeit

Der Verein ist Mitglied des Gauverbandes "Oberer-Lechgau-Verband" mit Sitz in Füssen. Er erkennt dessen Satzung und Richtlinien an.

 

 

§ 3 - Zweck des Vereins

(1) Zweck des Vereins ist die Förderung der Heimatpflege und des Brauchtums.
(2) Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
     - die Erhaltung der Gebirgstracht,
     - Erhaltung der alten Sitten und Gebräuche,
     - Förderung und Pflege des Volkstanzes, der Volksmusik und der Mundart und
     - Förderung der örtlichen Jugend und Hinführung in die Tätigkeitsbereiche des Vereins.
(3) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung.
(4) Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.
(5) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Ziele.
(6) Mittel des Vereins dürfen ausschließlich für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Zuwendungen aus Mitteln des Vereins an Mitglieder sind ausgeschlossen.
(7) Es dürfen weiterhin keine Personen durch Ausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind oder durch verhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

 

§ 4 - Mitgliedschaft

(1) Der Verein besteht aus
     - aktiven Mitgliedern,
     - passiven Mitgliedern,
     - Jugendmitgliedern,
     - beitragsfreien Mitgliedern und
     - Ehrenmitgliedern.
(2) Mitglied kann jede natürliche Person, die das 17. Lebensjahr vollendet hat, aber auch jede juristische Person werden. Sie muß unbescholtenen Charakters und in hiesiger Gegend wohnhaft sein.
(3) Aktive Mitglieder sind die im Verein direkt mitarbeitenden Mitglieder; passive Mitglieder sind Mitglieder, die sich zwar nicht aktiv innerhalb des Vereins betätigen, jedoch die Ziele und auch den Zweck des Vereins fördern und unterstützen.
(4) Jugendmitglieder sind Mitglieder, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
(5) Jedes zahlende Mitglied, das mindestens 50 Jahre Mitglied des Vereins ist, ist von der Beitragszahlung befreit. Im übrigen sind sie den aktiven und passiven Mitgliedern gleichgestellt.
(6) Zum Ehrenmitglied werden Mitglieder ernannt, die sich in besonderer Weise um den Verein verdient gemacht haben. Hierfür ist ein Beschluß der Mitgliederversammlung erforderlich. Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit, sie haben jedoch die gleichen Rechte und Pflichten wie ordentliche Mitglieder und können insbesondere an sämtlichen Veranstaltungen und Versammlungen teilnehmen.
(7) Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Bei Ablehnung des Aufnahmeersuchens ist der Vorstand nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen.
(8) Die Aufnahme erfolgt unmittelbar nach dem Tag der Zustimmung über den Aufnahmeantrag.

 

 

§ 5 - Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Die Mitglieder sind berechtigt, an allen angebotenen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Sie haben darüber hinaus das Recht, gegenüber der Vorstandschaft und der Mitgliederversammlung Anträge zu stellen. In der Mitgliederversammlung kann das Stimmrecht nur persönlich ausgeübt werden.
(2) Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein und den Vereinszweck - auch in der Öffentlichkeit - in ordnungsgemäßer Weise zu unterstützen.

 

 

§ 6 - Ende der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, Ausschluß oder Tod des Mitglieds.
(2) Die freiwillige Beendigung der Mitgliedschaft muß gegenüber dem Vorstand erklärt werden. Der Ausschluß eines Mitglieds mit sofortiger Wirkung kann dann ausgesprochen werden, wenn das Mitglied in grobem Maße gegen die Satzung, den Satzungszweck oder die Vereinsinteressen verstößt oder den Verein in irgendeiner Weise geschädigt hat. Über den Ausschluß eines Mitglieds wird bei der nächstfolgenden Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit entschieden. Dem Mitglied ist unter Fristsetzung von zwei Wochen Gelegenheit zu geben, sich vor der Vorstandschaft zu den erhobenen Vorwürfen zu äußern.
(3) Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis. Eine Rückvergütung von Beiträgen, Spenden oder sonstigen Unterstützungsleistungen ist grundsätzlich ausgeschlossen. Der Anspruch des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen bleibt hiervon unberührt.

 

 

§ 7 - Aufnahmegebühr und Mitgliedsbeiträge

(1) Bei der Aufnahme in den Verein ist eine Aufnahmegebühr zu entrichten.
(2) Das Vereinsmitglied hat einen jährlichen Mitgliedsbeitrag zu entrichten.
(3) Die Höhe der Aufnahmegebühr und des jährlichen Mitgliedsbeitrages wird durch die Mitgliederversammlung in einer besonderen Vereinsordnung festgesetzt.
(4) Festgesetzte Jahresbeiträge sind auch bei Eintritt während des Geschäftsjahres mit dem Eintritt fällig.

 

 

§ 8 - Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:
     - die Mitgliederversammlung,
     - die Vorstandschaft und
     - der Vereinsausschuß.

 

 

§ 9 - Vorstandschaft

(1) Die Vorstandschaft besteht aus einem
     - ersten Vorsitzenden,
     - zweiten Vorsitzenden,
     - ersten Kassier,
     - ersten Schriftführer,
     - ersten Vorplattler,
     - Jugendleiter und einer
     - Dirndlvertreterin.
(2) Die Vorstandschaft (ausgenommen ist der erste Vorplattler und die Dirndlvertreterin) wird für die Dauer von drei Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt. Scheidet ein Mitglied vor Ablauf der Amtsperiode aus, so ist vom Vereinsausschuß ein neues Vorstandschaftsmitglied für die Restzeit hinzuzuwählen.
(3) Der erste Vorplattler und die Dirndlvertreterin werden von den Mitgliedern der aktiven Gruppe des Vereins (gleichgültig, ob diese tatsächlich Mitglieder i.S.d. § 4 Abs. 2 sind) für drei Jahre gewählt.
(4) Alle Vorstandschaftsmitglieder bleiben nach Ablauf der Wahlperiode solange im Amt, bis Neuwahlen durchgeführt worden sind.
(5) Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der erste und der zweite Vorsitzende. Diese haben Einzelvertretungsbefugnis. Handelt es sich um Rechtsgeschäfte über einen Vermögenswert von mehr als 3.000,00 DM, so ist die Zustimmung des Vereinsausschusses (§ 10) erforderlich. Im Innenverhältnis darf hierbei der zweite Vorsitzende nur bei Verhinderung des ersten Vorsitzenden handeln.
(6) Mitglieder der Vorstandschaft können nur in einer Mitgliederversammlung von ihrem Amt zurücktreten.
(7) Die Wahlen der Vorstandschaft erfolgen geheim und schriftlich. Wenn keine Einwände erhoben werden, kann die Wahl auch offen per Handzeichen (Akklamation) erfolgen.
(8) Die Vorstandschaft beschließt und trifft alle Maßnahmen, die zur Leitung des Vereins und zur Durchführung der Veranstaltungen erforderlich sind.
(9) Tätigkeiten für den Verein oder im Rahmen eines Vereinsamtes können unter Berücksichtigung der Kassenlage entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26 a EStG (Ehrenamtspauschale) ausgeübt werden. Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit trifft der Vereinsausschuß. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und die Vertragsbeendigung.

 

 

§ 10 - Vereinsausschuß

(1) Der Vereinsausschuß besteht aus:
     - der Vorstandschaft (§ 9),
     - einem zweiten Kassier,
     - einem zweiten Schriftführer,
     - einem zweiten Vorplattler und
     - einem Musikwart
(2) Die Mitglieder des Vereinsausschusses (ausgenommen zweiter Vorplattler) werden von der Mitgliederversammlung alle drei Jahre zum gleichen Zeitpunkt wie die Vorstandschaft gewählt.
(3) Die Wahl kann per Akklamation erfolgen, soweit durch die Versammlung keine Einwendungen erhoben werden.
(4) Der zweite Vorplattler wird durch die Mitglieder der aktiven Gruppe des Vereins (gleichgültig, ob diese tatsächlich Mitglieder i.S.d. § 4 Abs. 2 sind) für drei Jahre gewählt.
(5) § 9 Abs. 4 der Vereinssatzung gilt entsprechend.
(6) Dem Vereinsausschuß obliegen die folgenden Aufgaben:
     - Er soll die Vorstandschaft in ihren Aufgaben durch Übernahme von Sachbereichen unter stützen sowie notwendige Zuarbeiten leisten und
     - über vorliegende Anträge beschließen.
(7) Der Vereinsausschuß ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte der Ausschußmitglieder anwesend ist. Zur Beschlußfassung ist eine einfache Stimmenmehrheit erforderlich. Kommt eine Beschlußfassung nicht zustande, so ist innerhalb von 14 Tagen eine weitere Vereinsausschußsitzung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlußfähig ist.
(8) Die Beschlüsse des Ausschusses sind schriftlich unter Angabe des Abstimmungsverhältnisses niederzulegen.
(9) Sitzungen des Vereinsausschusses finden auf Einladung des Vorsitzenden statt.
(10) Für Ausschußmitglieder, die während der Amtsperiode ausscheiden, kann der Vereinsausschuß Ersatzmitglieder bestellen.
(11) Bei Bedarf ist es möglich, weitere Personen zu wählen. Hierbei gilt Absatz 2 und 3 entsprechend.

 

 

§ 11 - Mitgliederversammlung

(1) Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.
(2) Die ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) findet einmal im Kalenderjahr statt.
(3) Die Ladung erfolgt durch öffentlichen Aushang an den öffentlichen Anschlagtafeln der Gemeinde Roßhaupten unter Beachtung einer Aushängezeit von mindestens sieben Tagen und unter Angabe der Tagesordnung.
(4) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb von 14 Tagen einzuberufen wenn
     - die Vorstandschaft oder der Vereinsausschuß dies beschließen oder
     - mindestens ein Viertel aller Mitglieder dies verlangt.
Eine Einladung erfolgt wie bei der ordentlichen Mitgliederversammlung.
(5) Die Mitgliederversammlungen sind durch den Vorsitzenden einzuberufen.
(6) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlußfähig. Sie entscheidet mit einfacher Mehrheit.
(7) Stimmberechtigt sind alle Vereinsmitglieder.
(8) Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, in dem insbesondere alle Abstimmungs- und Wahlergebnisse niedergelegt werden, das vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist.

 

 

§ 12 - Wahl der Fahnensektion

Die Fahnensektion wird nur im Bedarfsfalle oder auf ausdrücklichen Wunsch von mindestens zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder in der Mitgliederversammlung gewählt.

 

 

§ 13 - Auflösung des Vereins, Wegfall des bisherigen Zwecks

(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Die Frist für die Anberaumung dieser Versammlung beträgt mindestens zwei Wochen. In dieser Versammlung müssen mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend sein. Zur Beschlußfassung ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder erforderlich. Kommt eine Beschlußfassung nicht zustande, so ist innerhalb von zwei Wochen eine weitere Mitgliederversammlung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlußfähig ist.
(2) Bei weniger als drei Mitgliedern löst sich der Verein von selbst auf.
(3) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen Zwecks fällt das Vermögen an die Gemeinde Roßhaupten, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige, kulturelle oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat. Für Beschlüsse über die Verwendung des verbleibenden Vereinsvermögens ist zuvor die Stellungnahme des Finanzamtes einzuholen.

 

 

§ 14 - Gerichtsstand und Erfüllungsort

Der Gerichtsstand und Erfüllungsort ist Roßhaupten.

 

 

§ 15 - Sonstiges, Schlußvorschriften

(1) Für alle in der Satzung nicht vorgesehenen Fälle entscheidet zunächst die Vorstandschaft, dann die Mitgliederversammlung.
(2) Satzungsänderungen können nur in einer Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit der abgegebenen, gültigen Stimmen vorgenommen werden. Die Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, wenn mindestens zwei Drittel der aktiven Mitglieder anwesend sind. Kommt eine Beschlußfassung nicht zustande, so ist innerhalb von zwei Wochen eine weitere Mitgliederversammlung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlußfähig ist.

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