Satzung

a.) Allgemeines

§ 1 Name und Sitz

Der Verein führt den Namen

  • Gebirgstrachten- und Heimatverein D´Neuschwanstoaner Stamm Füssen e.V.
  • Das Gründungsjahr ist das Jahr 1900
  • Sitz des Vereins ist Füssen
  • Vereinsjahr ist das Kalenderjahr

§ 2 Vereinszweck und Aufgaben

Sinn und Zweck des Vereins ist, bodenständige Gebirgs- und Heimattrachten zu erhalten, altes Brauchtum und Volksgut, Volkstänze, Volksgesang, Volksmusik und Sprachgut zu fördern, sowie die Jugend zu fördern und in die Tätigkeitsbereiche des Vereins einzuführen. Politische Tendenzen jeder Art schließt der Verein entschieden aus.

§ 3 Gemeinnützigkeit und Mittelverwendung

1.) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (§ 51ff AO).

2.) Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

3.) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Überschussanteile und auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

4.) Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a EStG ausgeübt werden.

5.) Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit nach Abs. 4 trifft der Vorstand. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und die Vertragsbeendigung.

6.) Der Vorstand ist ermächtigt, Tätigkeiten für den Verein gegen Zahlung einer angemessenen  Vergütung oder Aufwandsentschädigung zu beauftragen. Maßgebend ist die Haushaltslage des Vereins.

7.) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks muss das Vereinsvermögen der Stadt Füssen zur Aufbewahrung übergeben werden. Sollte sich innerhalb von 2 Jahren kein nachfolgender Verein, mit gleichem Zweck bilden, fällt das Vereinsvermögen nebst Inventar der Stadt Füssen zu, die eine Verwendung der Mittel für gemeinnützige Zwecke im Sinne der Satzung oder zur Heimatpflege verwenden muss. Die Vereinsfahnen sollen in den Besitz des Heimatmuseums übergehen.

§ 4 Vereinsämter

Die Vereinsämter sind Ehrenämter.

b.) Mitgliedschaft

§ 5 Mitgliedsarten

1.) Dem Verein gehören an

  • aktive Mitglieder
  • passive Mitglieder
  • Ehrenmitglieder

Personen, die den Zweck des Vereins in besonderem Maß gefördert haben, können durch Beschluss des Vorstands zu Ehrenmitgliedern ernannt werden (siehe § 9 Ehrungen).

§ 6 Erwerb der Mitgliedschaft

1.) Mitglied können die Personen werden, die die bürgerlichen Ehrenrechte besitzen, unbescholtenen Charakters sind und ein allgemein ehrenhaftes Betragen und Verhalten sich selbst und der Öffentlichkeit gegenüber wahren und das 16. Lebensjahr vollendet haben.

Der Aufnahmeantrag ist unter Angabe des Namens, Alters und der Wohnung schriftlich einzureichen. Minderjährige müssen die Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters nachweisen.

Zöglingen, die schon in der Jugendgruppe tätig waren, werden bei Aufnahme 4 Jahre auf die Vereinsmitgliedschaft angerechnet.

2.) Die Mitgliedschaft ist von keiner beruflichen, konfessionellen oder sozialen Stellung abhängig.

3.) Mit dem Antrag erkennt der Bewerber für den Fall seiner Aufnahme die Satzung an. Über die Aufnahme entscheiden die Vereinsmitglieder, mindestens 14 Tage nach Eingang des schriftlichen Antrags, in einem darauf folgenden Vereinsabend durch Ballotage.

Die aufzunehmende Person hat bei der Aufnahme anwesend zu sein. Bei Entschuldigung kann die Aufnahme auch ohne Anwesenheit der aufzunehmenden Person durchgeführt werden.

§ 7 Beitrag und Spenden

1.) Jedes Mitglied, mit Ausnahme der Ehrenmitglieder, ist beitragspflichtig. Der Beitrag ist jährlich im Voraus zu entrichten. Neu aufgenommene Mitglieder zahlen keine Aufnahmegebühr. Die Höhe des Jahres-beitrages wird in der Geschäftsordnung festgelegt. Im Übrigen wird die Höhe des Beitrages durch die Mitgliederversammlung bestimmt. Die Vorstandschaft kann im Einzelfall Beiträge bei besonderer Härte (Krankheit, Arbeitslosigkeit, usw.) stunden, ermäßigen oder erlassen.

2.) Spenden werden entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen entgegengenommen und quittiert.

§ 8 Erlöschen der Mitgliedschaft

1.) Die Mitgliedschaft geht verloren durch

  • Tod
  • freiwilligen Austritt
  • Streichung aus der Mitgliederliste
  • Ausschluss

2.) Für den freiwilligen Austritt genügt eine schriftliche Erklärung ohne Angabe von Gründen. Der Austritt wird wirksam mit Eingang der Erklärung beim Vorstand.

3.) Mitglieder, die ihren Beitrag über den Schluss des Vereinsjahres hinaus nicht entrichtet haben, können auf Beschluss des Vorstandes unter den Voraussetzungen des § 8 Abs. 4 aus der Mitgliederliste gestrichen werden.

4.) Durch Beschluss des Vorstandes kann ein Mitglied aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Hierzu ist eine Zweidrittelmehrheit notwendig. Vorher ist dem betroffenen Mitglied die Möglichkeit zu geben, sich hierzu vor dem Vorstand zu äußern.

Ausschließungsgründe sind insbesondere grobe Verstöße gegen die Satzung und die Interessen des Vereins sowie gegen Beschlüsse der Vereinsorgane. Zudem kann ausgeschlossen werden, wer den Verein durch böswillige Absicht schädigt oder zu schädigen versucht, oder durch unehrenhafte Handlungen sich schuldig gemacht hat.

Vereinseigene Trachtenartikel sind einzuziehen. Eigene Trachtenartikel wie Schultertuch, Schürze sowie Vereinshosenträger sind beim Austritt oder Wegzug eines Mitglieds dem Verein zum Kauf anzubieten.

Ausgetretene Mitglieder haben keinen Anspruch auf Rückzahlung ihrer Beiträge.

§ 9 Ehrungen

1.) Für besondere Verdienste um den Verein können Ehrungen verliehen werden.

Zu Ehrenmitgliedern können Mitglieder ernannt werden, die 25 Jahre überwiegend aktiv im Verein mitgewirkt haben oder 40 Jahre passiv im Verein Mitglied sind.

Die Ernennung des jeweiligen Ehrenvorstandes und Ehrenvorplattlers kann nur durch Ableben oder Austritt desselben durch den Vorstand vorgenommen werden.

Sonstige Ehrungen, oder Ernennungen von Ehrentiteln auf Lebenszeit, obliegen dem jeweiligen Vorstand.

(2) Die Ehrungen werden vom Vorstand beschlossen und in der Regel in der ordentlichen Mitgliederversammlung vollzogen. Der Vorstand kann Ehrungen rückgängig machen, wenn sich der/die Geehrte eines vereinsschädigenden Verhaltens schuldig gemacht hat.

c.) Vereinsorgane

§ 10 Vereinsorgane

Organe des Vereins sind

  • der Vorstand
  • die ordentliche Mitgliederversammlung

§ 11 Vorstand

1.) Der Vorstand setzt sich zusammen aus

a.)   dem Hauptvorstand

    • dem/der Organisator/-in
    • dem/der 1. Schriftführer/-in
    • dem/der 1. Kassier/-rein  
    • dem 1. Vorplattler
    • dem 1. Jugendleiter/-in

b.)   dem erweiterten Vereinsausschuss

Die Zusammensetzung des erweiterten Vereinsausschusses regelt sich nach den Maßgaben der Geschäftsordnung.

2.) Der Vorstand im Sinne § 26 BGB besteht aus dem/der Organisator/-in, dem/der 1. Schriftführer/-in, dem/der 1. Kassier/-in, dem 1. Vorplattler und dem/der 1. Jugendleiter/-in.

Die Mitglieder des Vorstandes wählen aus Ihrem Kreis eine/-n 1. Vorstandssprecher/-in und eine/n 2. Vorstandssprecher/in.

Vertreten wird der Verein durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam. Im Innenverhältnis sollen  darunter der/die 1. Vorstandssprecher/-in oder der/die 2. Vorstandssprecher/-in sein. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich.

3.) Der Vorstand wird von der ordentlichen Mitgliederversammlung gewählt. Die Wahlen des Hauptvorstandes erfolgen schriftlich in geheimer Abstimmung.

Die Abstimmung für die Mitglieder des erweiterten Vereinsausschusses erfolgt entweder durch Handaufheben oder schriftlich durch Stimmzettel. Wird Antrag auf Wahl durch Handaufheben gestellt, so muss eine 2/3-Mehrheit der anwesenden Wahlberechtigten dafür stimmen.

 4.) Das jeweilige Vorstandsmitglied wird auf die Dauer von 3 Jahren gewählt, wobei turnusmäßig jedes Jahr ein Drittel der Mitglieder ausscheiden und neu zur Wahl stehen (s. Geschäftsordnung). Abweichend hiervon gilt für den in der ersten ordentlichen Mitgliederversammlung gewählten Vorstand: Nach dem ersten Jahr scheidet  der/die Organisator/-in, der/die 1. und Schriftführer/-in, der Fähnrich und der/die Ältestenvertreter/-in aus, nach dem zweiten Jahr der/die 1. und Kassier/-erin, der/die 1. und 2. Jugendleiter/-in und der Inventarverwalter/-in. Nach dem dritten Jahr der 1. und 2. Vorplattler, die Deandlvertreterin, der/die Musikwart/-in und der/die Trachtenwart/-in. Die im jeweiligen Jahr gewählten Vorstandsmitglieder sind dann jeweils auf drei Jahre gewählt.

5.) Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vor Ablauf seiner Amtsdauer aus, so ergänzt sich der Vorstand für den Rest der Amtszeit des ausgeschiedenen Mitglieds durch Zuwahl aus der Reihe der Vereinsmitglieder.

Die Vorstandsmitglieder können in Tateinheit mehrere Ämter belegen.

§ 12 Beschlussfassung des Vorstandes

Der Hauptvorstand ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder eingeladen sind und mindestens drei der Mitglieder anwesend sind. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorstandssprechers.

Eine Sitzung des erweiterten Ausschusses wird vom/von der 1. Vorstandssprecher/-in oder vom/von der 2. Vorstandssprecher/-in einberufen. Diese/-r leitet auch die Sitzung. Der/die Schriftführer/-in führt Protokoll über den Verlauf und die gefassten Beschlüsse.

Der Ausschuss ist beschlussfähig, wenn wenigstens sieben Ausschussmitglieder abstimmen. In seinen Sitzungen entscheidet der Ausschuss mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der 1. Vorstandssprecher/-in oder des/der 2. Vorstandssprecher/-in.

§ 13 Ordentliche Mitgliederversammlung

1.) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich im ersten Viertel des Jahres statt. Sie wird einberufen vom Hauptvorstand durch Rundschreiben an alle Mitglieder (per Brief an die zuletzt vom Mitglied benannte Adresse). Zusätzlich kann die Einladung auf der Homepage des Vereins veröffentlich werden. Die Einberufung muss mindestens 14 Tage vor dem Termin der Versammlung erfolgen und die vom Vorstand festgesetzte Tagesordnung enthalten.

2.) Die Mitgliederversammlung wickelt sich nach der Geschäftsordnung ab.

§ 14 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

1.) Die Mitgliederversammlung beschließt über

  • die Genehmigung der Jahresrechnung
  • die Entlastung des Vorstandes
  • die Neuwahl des Vorstandes
  • Satzungsänderungen
  • die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
  • Anträge des Vorstandes und der Mitglieder (§ 15)
  • die Auflösung des Vereins

2.) Jede Versammlung ist beschlussfähig, ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder.

3.) Die Beschlussfassung erfolgt durch einfache Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Bei Beschlüssen über die Änderung der Satzung und die Auflösung des Vereins ist eine Stimmenmehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder erforderlich.

4.) Über die Verhandlungen und die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das von dem die Versammlung leitenden Mitglieds des Hauptvorstands, dem/der Schriftführer/-in und einem anwesenden Mitglied zu unterzeichnen ist. Niederschriften, Rechenschaftsbericht des/der 1. Vorstandssprecher/-in, Jahresrechnung und Bericht der Rechnungsprüfer sind den gesetzlichen Bestimmungen entsprechend aufzubewahren.

§ 15 Anträge

Anträge an die Mitgliederversammlung aus der Reihe der Mitglieder sind mindestens 5 Tage vor Zusammentritt der ordentlichen Mitgliederversammlung dem Vorstand schriftlich mit kurzer Begründung einzureichen.

§ 16 Außerordentliche Mitgliederversammlung

Der Vorstand kann aus besonderen Gründen, insbesondere wenn es das Interesse des Vereins erfordert, jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Auf schriftliches Verlangen von mindestens einem Zehntel aller Mitglieder muss der Vorstand unter Angabe der vorgeschlagenen Tagesordnung eine Mitgliederversammlung einberufen. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die Bestimmungen über die ordentliche Mitgliederversammlung entsprechend.

d.) Ausschüsse

Der Hauptvorstand ist berechtigt, zu seiner Beratung und Unterstützung beim Ablauf des Vereinsgeschehens, Ausschüsse für spezielle Aufgaben einzusetzen.

Diesen Ausschüssen gehören neben Mitgliedern des Hauptvorstands und dem erweiterten Vereinsausschuss eine jeweils erforderliche Anzahl von sachkundigen Mitgliedern und Personen an. Diese sachkundigen Mitglieder haben eine beratende Funktion und haben im Falle einer Abstimmung kein Stimmrecht. Die jeweilige Zusammensetzung wird durch den Hauptvorstand bestimmt.

Neben Beratung und Unterstützung haben die Ausschüsse die Befugnisse selbst zu planen und dem Vorstand Vorschläge zu unterbreiten.

Für bestimmte Aufgabenbereiche und oder Einzelprojekte hat der Vorstand die Möglichkeit besondere Vertreter zu bestellen.

Für alle in der Satzung nicht vorgesehenen Fälle entscheidet zunächst die Vorstandschaft, dann die Hauptversammlung.

e.) Schlussbestimmungen

§ 17 Auflösung des Vereins

1.) Die Auflösung des Vereins kann nur von einer satzungsgemäß einberufenen Mitgliederversammlung unter § 13 beschlossen werden.

2.) Für den Fall der Auflösung des Vereins werden der/die Organisator/-in, der/die 1. Schriftführer/-in und der/die 1. Kassier/-erin zu Liquidatoren ernannt.

Zur Beschlussfassung der Liquidatoren ist Einstimmigkeit erforderlich. Rechte und Pflichten der Liquidatoren bestimmen sich im Übrigen nach den Vorschriften des BGB über die Liquidation (§§ 47 ff. BGB).

§ 18 Inkrafttreten der Satzung

Vorstehende Satzung wurde von der Mitgliederversammlung am 26.01.2019 beschlossen und ersetzt die bisherige Satzung. Sie tritt in Kraft, sobald diese Satzung im Vereinsregister eingetragen ist.

Füssen, den 26. Januar 2019

Richard Hartmann                                          Viviane Mößmer

Erster Sprecher des Hauptvorstands      Stvd. Sprecherin des Hauptvorstands

1. Schriftführer                                                Organisatorin

Geschäftsordnung

a.) Geschäftsordnung für Mitgliederversammlungen und Sitzungen

§ 1

Der/die 1. Vorstandssprecher/-in leitet die Versammlungen und Sitzungen des Gebirgstrachten- und Heimatverein D´Neuschwanstoaner Stamm Füssen e. V.  Er/sie wird von seinem/seiner Stellvertreter/-in vertreten.

§ 2

Nach der Eröffnung ordentlicher Mitgliederversammlungen gibt der/die 1. Vorstands-sprecher/-in bzw. sein/-e Stellvertreter/-in zunächst die vom Vorstand festgesetzte Tagesordnung bekannt und bringt, falls die Versammlung keinen anderen Beschluss fasst, die einzelnen Punkte in der vorgesehenen Reihenfolge zur Beratung und Abstimmung.

§ 3

Der/die 1. Vorstandssprecher/-in erteilt den Mitgliedern das Wort in der Reihenfolge, in der sie sich gemeldet haben. Der/die 1. Vorstandssprecher/-in und die Mitglieder des Vorstandes können in jedem Fall auch außer der Reihe sprechen.

§ 4

Anträge, die nicht fristgerecht nach § 15 der Satzung eingereicht wurden, können nur mit Genehmigung des gesamten Vorstandes auf die Tagesordnung gesetzt werden. Anträge auf Änderung der Satzung sind hiervon ausgenommen.

Liegen zu einem Punkt mehrere Anträge vor, so ist zunächst der weitestgehende Antrag festzustellen und über ihn abzustimmen. Bei Annahme dieses Antrages entfallen weitere Abstimmungen. Im Übrigen erfolgen die  Abstimmungen in der Reihenfolge, in der die Anträge eingegangen sind.

§ 5

Abstimmungen erfolgen entweder durch Handaufheben oder schriftlich durch Stimmzettel.

Zur Annahme eines Antrages genügt die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

§ 6

Die Bestimmungen dieser Geschäftsordnung gelten nur insoweit, als die Satzung keine anderen Regeln aufstellt.

b.) Allgemeine Geschäftsordnung

§ 7 Beitrag

Die Höhe des Jahresbeitrages wird auf € 20,00 festgelegt (Mitgliederbeschluss bei der 116. Jahreshauptversammlung am 16.1.2016). Ehrenmitglieder zahlen einen freiwilligen Beitrag von € 5,00.

§ 8 Erweiterter Vereinsausschuss

Dem erweiterten Vereinsausschuss gehören an:

  • 2. Kassier/-rerin
  • 2. Vorplattler
  • 2. Schriftführer/-in
  • 2. Jugendleiter/-in
  • Deandlvertreterin
  • Trachtenwart/-in
  • Fähnrich
  • Inventarverwalter/-in
  • Musikwart/-in
  • Ältestenvertreter/-in

§ 9 Budgetierung

Die Vertretungsmacht des Vorstandes wird insofern beschränkt, als diejenigen Rechtshandlungen und Urkunden, welche dem Verein vermögensrechtlich zu Leistungen von mehr als 250,00€ für den Einzelfall verpflichten, unter dem Namen des Vereins nur von den beiden Vorstandssprechern/-innen gemeinsam zu unterzeichnen sind.

Der Vorstand und der Vereinsausschuss legen zum Beginn des Geschäftsjahrs ein Jahresbudget fest, dass für alle Mitglieder von Vorstand und Ausschuss verbindlich einzuhalten ist. Dieses Budget soll die Ausgaben im Vereinsjahr an die aktuelle Finanzlage des Vereins anpassen. Die Kassiere sind für eine rollierende Überprüfung dieses Budgets verantwortlich und werden ggf. dem Vorstand eine Anpassung vorschlagen.

 b.) Allgemeine Geschäftsordnung - Fortsetzung

§ 10 Aufgaben der Ausschussmitglieder

Die Mitglieder des Vorstands wählen innerhalb 7 Tage nach den Neuwahlen eine/-n 1. Vorstandssprecher/-in und eine/-n 2. Vorstandssprecher/-in aus ihren Reihen. Diese werden zusätzlich zu den Aufgaben der eigentlichen Tätigkeiten die Aufgaben unter Punkte 1 bis 2 übertragen.

Die Aufgaben der Ausschussmitglieder im Einzelnen:

(1) Die Aufgaben des/der 1. Vorstandssprecher/-in regeln sich nach der Satzung. Er/sie ist befugt außerordentliche Generalversammlungen und Ausschusssitzungen einzuberufen. Er/sie beruft sowohl die Sitzungen des Hauptvorstands als auch Ausschusssitzungen ein, die auch von ihm/ihr geleitet werden.

Der/die 1. Vorstandssprecher/-in ist verantwortlich für die Geschäftsführung des Vereins. Er/sie koordiniert Projekte aller Art im Verein und prägt die Kommunikation des Vereins maßgebend.

Er/sie vertritt den Verein speziell nach Außen und hält Kontakt zu allen wichtigen Gremien und Organisationen.

Bei wichtigen Entscheidungen soll auch der Ehrenvorstand angehört werden. Die Ehrenvorstände können zu Ausschusssitzungen hinzugezogen werden, haben jedoch bei Abstimmungen kein Stimmrecht.

(2) Im Verhinderungsfall übernimmt der/die 2. Vorstandssprecher/-in die Aufgaben des/der 1. Vorstandssprecher/-in.

(3) Zusätzliche Aufgaben der Mitglieder des Hauptvorstands: Die Gewinnung von Neumitgliedern und die Stärkung der öffentlichen Präsenz stehen im Vordergrund ihrer Aufgaben. Sie koordinieren in Verbindung mit den Sachausschüssen die einzelnen Bereiche des Vereins und unterstützen die Sachausschussleiter bei deren Aufgaben. Zudem unterstützen sie die Vorstandssprecher bei ihren Aufgaben.

(4) Der/die Organisator/in übernimmt die Technische Umsetzung und Überwachung von bisherigen und neuen Projekten, „Alles, was hinter der Bühne passiert“, Vermietung von Vereinsheim mit Terminkoordination, Organisation der Stüblebewirtschaftung. Ihm/ihr zur Seite steht der/die Gerätewart/-in.

b.) Allgemeine Geschäftsordnung - Fortsetzung

§ 10 Aufgaben der Ausschussmitglieder - Fortsetzung

(5) Der/die 1. Schriftführer/-in besorgt die schriftlichen Arbeiten des Vereins, führt das Protokollbuch und das Mitgliederverzeichnis.  Er/sie protokolliert die Beschlüsse der Vorstands- und Ausschusssitzungen sowie der Mitgliederversammlungen und erledigt sämtliche, offizielle Korrespondenz nach innen und außen. Er/sie übernimmt die anfallende Öffentlichkeitsarbeit und in dieser Eigenschaft auch die Betreuung und stetige Weiterentwicklung der Homepage. Zudem werden die unterschiedlichen Möglichkeiten der sozialen Netzwerke auf Tauglichkeit für den Verein geprüft und dem Vorstand zur Umsetzung vorgeschlagen. Er/sie bearbeitet und betreut die ausgewählten sozialen Netzwerke. Im Verhinderungsfalle übernimmt der/die 2. Schriftführer/-in die Tätigkeiten des/der 1. Schriftführer/-in.

(6) Der/die 1. Kassier/-rerin verwaltet die Vereinskasse. Er/sie führt die Bücher des Vereins in gesetzlich vorgeschriebener Form, immer auch unter Berücksichtigung der für die Gemeinnützigkeit des Vereins bestehenden Besonderheiten. Aus den ordnungsgemäßen Aufzeichnungen sind Einnahmen und Ausgaben zu ersehen.

Er/sie übernimmt die finanzielle Planung des Vereins für die künftigen Vereinsjahre und berichtet in regelmäßigen Abständen über die Finanzlage des Vereins.

Er/sie wirkt bei der Durchführung von Projekten mit, budgetiert diese und überwacht die Einhaltung der Budgets. Er/sie sorgt für eine kostendeckende Belegung der Vereinslokale und koordiniert und unterstützt die Tätigkeiten des/der Inventarverwalter/-in und der/des Trachtenwart/-in. Der/die 2. Kassier/-rerin unterstützt den/die 1. Kassier/-rerin bzw. vertritt ihn/sie im Verhinderungsfall. Ihm/ihr obliegt die Aufgabe, die Mitgliedsbeiträge zu kassieren und der Vorstandschaft hierüber jährlich zu berichten.

(7) Der 1. Vorplattler leitet an Vereinsabenden den aktiven Teil. Ferner ist er für die Durchführung der Heimatabende sowie für sämtliche Auftritte bei sonstigen öffentlichen Veranstaltungen (z.B. Trachtenfesten usw.) verantwortlich. Es ist seine Aufgabe unkundige Mitglieder in alten Volkstänzen, Schuhplattlern, Figurentänzen usw. zu unterrichten und er betreut die Einführung von aktiven Neuzugängen. In seiner Tätigkeit koordiniert und unterstützt er die Tätigkeiten der Fähnriche und des Musikwarts.

Der 2. Vorplattler und die Deandlvertreterin unterstützen den 1. Vorplattler und übernehmen bei dessen Abwesenheit seine Aufgaben. Die Vorplattler und die Deandlvertreterin sind selbst immer bemüht diese Tänze zu erlernen und weiterzugeben.

Die Vorplattler und die Deandlvertreterin haben darauf zu achten, daß aktive Mitglieder altem Brauchtum entsprechend zum Vereinsabend erscheinen. Sie haben dafür zu sorgen, daß regelmäßig Proben abgehalten werden. Nach Möglichkeit ist dafür zu sorgen mit der Aktiven Gruppe an Veranstaltungen des Oberen Lechgauverbandes teilzunehmen (z.B. Gauheimatabende, Ehrentänze, Gaupreisplatteln).

b.) Allgemeine Geschäftsordnung - Fortsetzung

§ 10 Aufgaben der Ausschussmitglieder - Fortsetzung

Bei sonstigen öffentlichen und nicht öffentlichen Festlichkeiten ist es ihre Pflicht dafür zu sorgen, dass alle Trachtenträger in der vorgeschriebenen Kleidung zur Verfügung stehen und den Verein vorbildlich und sauber vertreten.

Vorplattler und Deandlvertreterin sollen selbst als Trachtler/in stets Vorbild sein.

 (8) Dem Fähnrich obliegt die Obhut und Pflege der Vereinsfahnen und der Vereinstafel. Bei erforderlichen Anlässen hat der Fähnrich die Fahne zu tragen und dafür zu sorgen, dass zwei zusätzliche Personen zur Fahnenabordnung, vorbildlich und sauber, zur Verfügung stehen. Im Verhinderungsfalle hat der Fähnrich für Ersatz zu sorgen.

(9) Dem/der 1. Jugendleiter/-in obliegt die Aufgabe, eine Jugendgruppe aufzubauen. Dieser Jugendgruppe gehören Kinder und Jugendliche an, die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Der/die 1. Jugendleiter/in hat den Kindern und Jugendlichen heimisches Brauchtum, alte Volkstänze, Schuhplattler und Figurentänze zu lernen.

Die Ausführungen wie unter Punkt 7 beschrieben gelten für Jugendleiter und Jugendgruppe entsprechend. Er/sie ist Bindeglied zwischen Eltern und Verein und koordiniert in regelmäßigen Abständen Elterninformationen.  Zudem koordiniert er/sie die Übernahme der Zöglinge zur aktiven Gruppe. Er/sie ist Ansprechpartner/in für alle Angelegenheiten der Jugendarbeit.

Ihm/ihr zur Seite steht der/die 2. Jugendleiter/-in.

(10) Der/die Trachtenwart/-in hat die Aufgabe den Vereinsmitgliedern und der Jugendgruppe bei Neuanschaffung von Trachten oder Instandhaltung der Trachten zu unterstützen. Er/sie betreut den vorhandenen Trachtenbestand, sichert diesen in vernünftigem Zustand und führt eine nachprüfbare Kleiderliste.

(11) Der/die Inventarverwalter/-in hat die Aufgabe das gesamte Vereinsinventar listenmäßig zu erfassen und zu verwalten. Mängel sind dem Vereinsausschuss unverzüglich zu melden.

(12) Der/die Musikwart/in obliegt die Pflege und Weitergabe der vorhandenen Volksmusik und des im Verein vorhandene Liedgut. Er/sie hat dafür zu sorgen, Sing- und Musikgruppen aufzubauen und zu fördern. Ferner obliegt ihm/ihr die Pflege und Verwaltung des vorhandenen Notenmaterials.

(13) Der/die Ältestenvertreter/-in soll als Bindeglied zwischen der älteren und der jüngeren Generation fungieren und in den Ausschusssitzungen die Interessen der älteren Generation vertreten.  Wichtig ist die Weitergabe der überlieferten Traditionen und Bräuche und Unterweisung der jüngeren Mitglieder in die korrekten Handlungsweisen.

b.) Allgemeine Geschäftsordnung - Fortsetzung

§ 11 Wahlzyklus und Reihenfolge

 1. Jahr 2. Jahr 3. Jahr
 

Organisator/-in

 

1.Kassier/-erin

 

1. Vorplattler

 

1.Schriftführer/-in

 

2. Kassier/-erin

 

2. Vorplattler

 

2. Schriftführer/-in

 

1. Jugendleiter/-in

 

Deandlvertreterin

 

Fähnrich

 

2. Jugendleiter/-in

 

Musikwart/-in

 

Ältestenvertreter/-in

 

Inventarverwalter/-in

 

Trachtenwart/-in

 

Cookie-Einstellungen öffnen